AMBULANTER PFLEGEDIENST IN AUGSBURG, FRIEDBERG UND UMGEBUNG
Leistungsspektrum
Pflegegrade
Zum 01.01.2017 wurden 2 wesentliche Änderungen in der Pflegeversicherung eingeführt.
Die früheren 3 Pflegestufen wurden zum einen in jetzt 5 Pflegegrade unterteilt. Zum
anderen wurden die Beträge der Pflegestufen / Pflegegrade ab dem 01.01.2024 erhöht.
Hier eine kurze Übersicht, bis zu welchem Höchstsatz Sie jetzt Pflegeleistungen von uns
ohne eigene Zuzahlung erhalten können:
125 €
Pflegegrad 1
Leistungen
Mit dem neuen Pflegegrad 1 genehmigen Pflegekassen seit 2017 körperlich und geistig noch recht
beweglichen, geringfügig hilfsbedürftigen Versicherten Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn
Gutachter eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt haben. Nach dem alten
System erhielten diese Menschen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Da dieser
Grad der (Un-)Selbstständigkeit nach dem alten Pflegestufensystem nicht berücksichtigt wurde, haben
i. d. R. nur neue Antragsteller seit 01.01.2017 Aussicht auf den Pflegegrad 1, da keine Pflegestufe
in den Pflegegrad 1 umgewandelt wird. Voraussetzung für Pflegegrad 1 ist, dass Gutachter des
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei
privat Versicherten) eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten bestätigen. Das Gutachten zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit folgt seit 01.01.2017 der Einschätzung der Selbstständigkeit in sechs
Aktivitätsbereichen nach dem neuen Begutachtungsverfahren NBA.
761 €
Pflegegrad 2
Leistungen
Versicherte erhalten den Pflegegrad 2 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn sie durch die
Pflegekasse eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestätigt bekommen. Wer 2017 zum
ersten Mal einen Antrag auf Pflegegrad stellt, wird durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten)
im Rahmen des „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) in sechs Aktivitätsbereichen (s. u.)
begutachtet. Die Gutachter berücksichtigen dabei die noch vorhandene Selbstständigkeit des
Antragstellers und zwar in Bezug auf sowohl körperliche, als auch psychische und kognitive
Beeinträchtigungen. Dabei vergeben sie je nach (Un-)Selbstständigkeit Punkte, die die Grundlage für
die Zuweisung eines Pflegegrads bilden. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto mehr
Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält der Antragsteller. Als Voraussetzung für Pflegegrad
2 gilt: Gutachter müssen zwischen 27 und unter 47,5 Punkte ermitteln, damit Antragsteller Pflegegrad
2 und entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse zugesichert bekommen. Neben der Begutachtung
neuer Antragsteller werden auch anerkannt Pflegebedürftige mit bisheriger Pflegestufe 0 oder 1
automatisch in den neuen Pflegegrad 2 überführt.
1432 €
Pflegegrad 3
Leistungen
Seit 01.01.2017 werden Antragsteller auf Pflegeleistungen nach dem „Neuen Begutachtungsassessment
(NBA)“ begutachtet. Dabei untersuchen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
(MDK; bei gesetzlich Versicherten) und MEDICPROOF (bei privat Versicherten) die Antragsteller in
sechs Bereichen auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Die Begutachtung erfolgt
dabei auf Basis eines Punktesystems. Ermittelt der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte, so
erhält der Antragsteller Pflegegrad 3 und den Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen.
Voraussetzung für Pflegegrad 3 ist eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Gleichzeitig
wurden Versicherte, die zum 31.12.2016 bereits Pflegestufe 2 hatten, sowie Menschen mit Demenz und
Pflegestufe 1 automatisch in den neuen Pflegegrad 3 überführt. Die zuständigen Pflegekassen
wandelten zum Jahreswechsel 2016/2017 die Pflegestufen automatisch in die entsprechenden Pflegegrade
um, der Pflegebedürftige hat dabei vom sog. Bestandschutz profitiert. Das heißt: Er bekommt
weiterhin mindestens die gleichen Leistungen wie bisher und konnte durch die Umstellung nicht
schlechter gestellt werden.
1778 €
Pflegegrad 4
Leistungen
Pflegegrad 4 beschreibt die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen
und garantiert ihnen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Um Pflegegrad 4 zu
erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse stellen.
Anschließend werden sie von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK;
bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) im Hinblick auf ihre noch
vorhandene Selbstständigkeit untersucht und anhand eines Punktesystems in einen der fünf Pflegegrade
eingestuft. Je selbstständiger der Antragsteller noch ist, desto weniger Punkte erhält er. Die
Voraussetzung für Pflegegrad 4 sind, dass bei der Begutachtung zwischen 70 und unter 90 Punkte
ermittelt werden. Wer schon vor der Begutachtung durch den MDK oder MEDICPROOF prüfen möchte, wie
hoch sein Unterstützungsbedarf bzw. der seines pflegebedürftigen Angehörigen ist, kann den
kostenlosen Pflegegradrechner von pflege.de nutzen und die vorhandenen Ressourcen in den
Untersuchungsbereichen prüfen. Neben der Begutachtung neuer Antragsteller erhalten auch
Pflegebedürftige mit bereits anerkannter Pflegestufe 3 sowie Pflegebedürftige mit anerkannter
Pflegestufe 2 und eingeschränkter Alltagskompetenz seit 01.01.2017 den Pflegegrad 4.
2200 €
Pflegegrad 5
Leistungen
Mit dem neuen Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren Versicherten eine schwerste
Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung
und genehmigen damit die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse. Bei Versicherten, die ab
dem Jahr 2017 erstmals einen Pflegegrad beantragen, ermitteln Gutachter nach dem neuen
Begutachtungsverfahren, wie selbstständig die Antragsteller trotz ihrer Beschwerden noch sind. Je
unselbstständiger sie sind, umso mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhalten sie.
Erreichen Versicherte bei der Begutachtung 90 bis 100 Punkte, sind die Voraussetzungen für
Pflegegrad 5 erfüllt und sie erhalten von ihrer Pflegekasse den Bescheid über die Anerkennung von
Pflegegrad 5 und damit verbundene Leistungen.
Füllen Sie das Formular aus oder wählen Sie eine der anderen Optionen.
Telefon
0821 449 91 239Fax
0821 449 91 664Finde uns
Öffnen Sie Google MapsBesuchen Sie uns
Schreiben Sie uns
Vorteile
Der Pflegedienst Augsburg bietet
Grundpflege
Der Pflegedienst Augsburg bietet die Grundpflege an, welche eine Leistung der Pflegeversicherung
für pflegebedürftige Menschen ist. Dazu gehören Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Vorbeugung
(Prophylaxen), die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation. Diese Leistungen der
Grundpflege werden von Alten- oder Krankenpflegehelfer/innen des Pflegedienst Augsburg,
pflegenden Angehörigen oder sonstigen Betreuungspersonen durchgeführt. Pflege.de beschreibt den
Umfang der Grundpflege, stellt kleine Grundpflege und große Grundpflege vor und gibt pflegenden
Angehörigen Tipps zur Mobilisation ihres Pflegebedürftigen.
Pflegeberatungseinsatz
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich
sowie bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in
Anspruch nehmen. Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen und
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch, diese Beratungsbesuche einmal halbjährlich
abzurufen. Die Beratungsbesuche des Pflegedienst Augsburg dienen der Sicherung der Qualität der
häuslichen Pflege.
Verhinderungspflege
Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause versorgt
und betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, wenn ihre Angehörigen eine Vertretung
brauchen. Das können stellvertretend Pflegehilfskräfte, Angehörige, Verwandte, Nachbarn oder
Freunde sein. § 39 im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt Leistungen, Umfang und Kosten der
Verhinderungspflege. Pflege.de klärt die Voraussetzungen, den Anspruch auf Verhinderungspflege
und ermutigt die pflegenden Angehörigen, dieses Angebot wahrzunehmen.
Hauswirtschaftshilfe
Was ist ambulante Pflege des Pflegedienst Augsburg?
Pflegebedürftigkeit kann jeden von uns jederzeit treffen. Mit ambulanter Pflege, auch „häusliche
Pflege“ genannt, erhalten pflegebedürftige Menschen medizinische, pflegerische und
hauswirtschaftliche Versorgung im häuslichen Umfeld. Die ambulante Pflege und die Betreuung von
Pflegebedürftigen kann sowohl durch einen ambulanten Pflegedienst als auch durch pflegende
Angehörige durchgeführt werden. Ambulante Pflegedienste kommen bei Bedarf mehrmals in der Woche
oder mehrmals täglich ins Haus und entlasten den Betroffenen sowie seine Angehörigen. Für
Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Team von Pflegedienst Augsburg.
Betreuungsleistungen
Was ist der Entlastungsbetrag und was sind die sog.
zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen? Wie hoch sind die Zuschüsse der Pflegekasse
und wie können Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger den Anspruch darauf geltend machen?
Pflege.de hat die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt. Gerne sprechen Sie uns
hierzu an. Ihr Team von Pflegedienst Augsburg.
Behandlungspflege
Die Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V)
umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten Pflegekräften bei einem
pflegebedürftigen Patienten zu Hause oder in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim,
Kurzzeitpflege– oder Nachtpflege-Einrichtung) durchgeführt werden und zwar auf der Basis einer
ärztlichen Verordnung. Alle Fragen und Antworten zur Behandlungspflege im Überblick auf der
Webseite von Pflege.de.